Statuten der SP Thalwil

Genehmigt per Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2020

 

Art. 1  Ziel

  1. Die Sozialdemokratische Partei Thalwil setzt sich ein für soziale Gerechtigkeit und Demokratie, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, solidarisches Verhalten mit Benachteiligten sowie ökologisch verantwortungsvolles Handeln.
  2. Sie erfüllt diese Aufgabe durch politische Information, Aktionen, Bildung, aktive Gemeindepolitik und die Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für Behördenämter.

Art. 2  Rechtsform

  1. Die Sozialdemokratische Partei der Sektion Thalwil ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Thalwil.
  2. Sie anerkennt die Statuten der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS), des Kantons Zürich und des Bezirkes Horgen.

Art. 3  Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand verfügt über ein Ablehnungsrecht. Neumitglieder die vor dem 30. Juni eingetreten sind, sind im laufenden Jahr beitragspflichtig. Der PAB (Partei Ausgleichs Beitrag) wird erst im zweiten Jahr fällig.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Im Austrittsjahr sind die vollen Mitgliederbeiträge und PAB (Partei Ausgleichs Beiträge) zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschliessen. Gegen einen solchen Beschluss kann an der Vereinsversammlung rekurriert werden. Darüber hinaus gelten die Statuten der SP Kanton Zürich.

Art. 4  Organisation

  1. Die Organe der SP Thalwil sind
    –   Vereinsversammlung
    –   Sektionsversammlung („Stamm“)
    –   Sektionsvorstand
    –   Revisionsstelle
  2. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie wird im ersten Halbjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden, die Einladung per E-Mail ist gültig. Die Vereinsversammlung ist zuständig für
    –   Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    –   Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
    –   Wahl des Präsidiums und der Kassiererin bzw. des Kassiers
    –   Kenntnisnahme des Budgets
    –   Festlegung der Mitgliederbeiträge
sowie der Beiträge der Behördenmitglieder
    –   Statutenänderungen
    –   Auflösung des Vereins
    Anträge von Mitgliedern, die ein zusätzliches Traktandum erfordern, sind dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen vor der Vereinsversammlung einzureichen. 
Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehrheit, die übrigen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, können aber auch von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
  3. Die Sektionsversammlung („Stamm“) wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
    –   Sie wählt die Kandidatinnen und Kandidaten der Sektion für die Behörden.
    –   Sie informiert und erarbeitet Stellungnahmen zu den laufenden politischen Geschäften.
    –   Sie fällt die politischen Beschlüsse.
  4. Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Behördenmitglieder sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstands. Werden einzelne Ämter nicht durch die Vereinsversammlung zugeteilt, so konstituiert sich der Vorstand selbst.
    Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte und vertritt die Partei nach aussen.
    In zeitlich dringenden Fällen kann der Vorstand anstelle der Sektionsversammlung beschliessen, ist dieser aber Rechenschaft schuldig.
    Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidium oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
  5. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen resp. Revisoren; sie prüft zuhanden der Vereinsversammlung die Jahresrechnung.

Art. 5  Finanzielles

  1. Die SP Thalwil finanziert sich aus:
    –   Mitgliederbeiträgen
    –   Kantonalen Parteiausgleichsbeiträgen (PAB)
    –   Behördenbeiträgen
    –   Spenden
  2. Mitglieder haben einen von der Vereinsversammlung festzulegenden Jahresbeitrag zu bezahlen; dieser beinhaltet die Beiträge an die übergeordneten Ebenen (SP Bezirk, Kanton, Schweiz). Die Beiträge für Erwerbstätige und Nicht-Erwerbstätige werden verschieden hoch angesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden durch die SP Kanton eingezogen.
  3. Die Parteiausgleichsbeiträge (PAB) richten sich nach dem Reglement der SP Kanton und werden von dieser eingezogen.
  4. Alle Behördenmitglieder haben der Parteikasse einen Anteil ihrer Entschädigung zu entrichten.
  5. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  6. Für die Verbindlichkeiten der SP Thalwil haftet diese ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.

Art. 6  Auflösung

  1. Ein bei Auflösung der Sektion allfällig vorhandenes Parteivermögen wird der SP Kanton Zürich überwiesen.

Art. 7  Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegenden Statuten treten in Kraft nach der Genehmigung per Zirkularabstimmung am 10. Juni 2020 und der Geschäftsleitung der SP des Kantons Zürich.
  2. Im Übrigen gelten die Statuten der SP des Kantons Zürich und der SPS. Ausserdem sind die Bestimmungen des ZGB massgebend.